Eginhard Scharf: Die Verfolgung pfälzischer Frauen wegen "verbotenen Umgangs" mit Ausländern |
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Die NS-Führung hatte zunächst mit der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25. November 1939 [3] für Deutsche das Unterhalten von Beziehungen zu Kriegsgefangenen unter Strafe gestellt und mit der Ausführungsverordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11. Mai 1940 [4] hierzu Rahmenbestimmungen gesetzt, die jeden Umgang und jede Aufnahme von Beziehungen zu Kriegsgefangenen außerhalb der dienstlich gebotenen Berührung untersagten. Da es kein Gesetz gab, das den Umgang mit polnischen, russischen oder ukrainischen Zivilarbeitern mit Strafe bedrohte, erweiterte die Gestapo eigenmächtig die Umgangsbeschränkungen für deutsche Reichsbürger auch auf diesen Personenkreis. Wer von der Gestapo des "verbotenen Umgangs" mit osteuropäischen Zivilarbeitern beschuldigt wurde, war damit von "Schutzhaft" und KZ-Einweisung bedroht. [5] Polnischen Kriegsgefangenen und Fremdarbeitern, seit einem Erlass Himmlers vom 20. Februar 1942 auch den Russen [6], später auch Angehörigen anderer osteuropäischer Völker drohte bei nachgewiesenem sexuellen Verkehr mit deutschen Frauen die Erhängung oder Erschießung durch die Gestapo ohne gerichtliche Verurteilung. [7] Für die brutale Liquidierung von Ausländern auf der Basis administrativer Verfügungen des Reichssicherheitshauptamtes war im "Dritten Reich" der Tarnbegriff "Sonderbehandlung" gebräuchlich. [8] [3] Reichsgesetzblatt I, S. 2319. |
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